11 unter Berücksichtigung des Überentschädigungsverbots keinerlei Nachteile gehabt, weshalb sie dieser habe zustimmen können. Es gehe nicht an, daraus abzuleiten, sie habe eine Verschlechterung in Kauf genommen. 7.4.2 Mit diesen Einwänden vermag die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.