_, S. 9 oben, sowie KAB 4 S. 2/3 v. 25. Mai 2000) Weiter macht die Berufungsklägerin auf den Seiten 28–30 ihrer Berufungsschrift geltend, die Vorinstanz messe Ziffer 4 der Entschädigungsvereinbarung eine Bedeutung zu, die sie nicht habe. In Tat und Wahrheit handle es sich um eine übliche Formulierung, die in praktisch jeder Entschädigungsvereinbarung stehe. Aus dem Passus könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der Schluss gezogen werden, sie [die Berufungsklägerin] habe mit einer Verschlechterung und einer IV- /UV-Berentung gerechnet. Für sie habe diese Abmachung im Vergleichszeitpunkt