7.4 7.4.1 Gegen diese Erwägungen bringt die Berufungsklägerin auf den Seiten 25–28 ihrer Berufungsschrift zunächst vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten die Parteien im Vergleichszeitpunkt am 19.07./07.08.2000 davon ausgehen dürfen, dass ein erfreulicher Verlauf vorliege. Dies ergebe sich namentlich aus folgenden Dokumenten: - Bericht Dr. I.________ vom 28. Januar 1999 (KB 31), in welchem ein «sehr positiver Verlauf» vermerkt werde; - Bericht Hausarzt Dr. E.________ vom 26. März 1999 (KB 28): Behandlungsabschluss in diesem Jahr [1999]; - Bericht Dr. I.__