Vielmehr sei aufgrund der Formulierung der Entschädigungsvereinbarung sowie der Vorkorrespondenz davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands durchaus in Betracht gezogen worden sei bzw. die Berufungsklägerin damit habe rechnen müssen. Die Vereinbarung umfasse somit – wie bei Streitbeilegung durch Entschädigungsvereinbarung üblich – eine beidseitige Risikoabschätzung über eine künftige Veränderung des Gesundheitszustands.