10 7.3.3 Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, der Berufungsklägerin misslinge der Nachweis, dass das Gutachten H.________ sowie die dort festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 10‒20 % die Grundlage der Entschädigungsvereinbarung gebildet habe. Vielmehr sei aufgrund der Formulierung der Entschädigungsvereinbarung sowie der Vorkorrespondenz davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands durchaus in Betracht gezogen worden sei bzw. die Berufungsklägerin damit habe rechnen müssen.