_ in seinem Bericht vom 8. November 1999 ausgeführt habe, dass mit Rückfällen somatischer oder psychischer Natur realistischerweise weiterhin gerechnet werden müsse. Insgesamt zeige sich, dass betreffend den weiteren Verlauf und die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Berufungsklägerin Unsicherheiten bestanden. Schliesslich werde auch im gerichtlich eingeholten psychiatrischen Gutachten ausgeführt, dass der Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie bei der Berufungsklägerin diagnostiziert, sich nicht mit Sicherheit vorhersagen lasse.