Als möglichen Grund für die Sistierung habe er die Angst der Berufungsklägerin vor einer Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes genannt. Auch dies zeige, dass die Berufungsklägerin durchaus mit einer Verschlechterung ihres Zustandes und einer über 30 % hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit habe rechnen müssen. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Berufungsklägerin vor Abschluss der Vereinbarung im Herbst 1999 bereits einen Rückfall erlitten habe und beispielsweise auch Dr. E.________ in seinem Bericht vom 8. November 1999 ausgeführt habe, dass mit Rückfällen somatischer oder psychischer Natur realistischerweise weiterhin gerechnet werden müsse.