Des Weiteren habe Dr. I.________ in seinem Bericht vom 23. September 2000, welcher den Behandlungszeitraum vom 5. Januar 2000 bis 12. Mai 2000 betreffe, bereits ausgeführt, dass die längerfristige Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % anzusiedeln sei. Dies sei der Berufungsklägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannt gewesen. Dr. I.________ habe in seinem Bericht dazu weiter ausgeführt, dass die Therapie seit dem 12. Mai 2000 sistiert sei. Als möglichen Grund für die Sistierung habe er die Angst der Berufungsklägerin vor einer Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes genannt.