Man decke die nächsten Jahrzehnte ab und wisse nicht, wie es sich genau entwickle. Man wisse nicht, ob es gleich bleibe, besser oder schlechter werde. Der damalige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin habe damit bestätigt, dass seiner Mandantin das Risiko einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bekannt gewesen sei. Aus den objektiven Umständen müsse zudem geschlossen werden, dass nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 30 %, sondern auch eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit in Betracht gezogen worden sei, andernfalls die Zusatzklausel in Ziffer 4 der Vereinbarung keinen Sinn ergebe. Des Weiteren habe Dr. I._____