So lasse sich dem Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Berufungsklägerin vom 19. Juli 2000 an den damaligen Sachbearbeiter der Berufungsbeklagten folgender Passus entnehmen: «Auch Sie sind an einer Erledigung interessiert, und Frau A.________ ist auch Ihnen entgegengekommen. Bei jedem Vergleich bestehen Unsicherheiten über den weiteren Verlauf und nehmen beide Risiken auf sich.». Der Zeuge J.________ habe in diesem Zusammenhang anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass bei jeder haftpflichtrechtlichen Auseinandersetzung ein Risiko bestehe. Man decke die nächsten Jahrzehnte ab und wisse nicht, wie es sich genau entwickle.