Insbesondere der Umstand, dass eine IV-Berentung in Betracht gezogen worden sei, die einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraussetze, zeige, dass eine Verschlechterung in erheblichem Masse als möglich angesehen worden sei. Die Vorinstanz erwog weiter, auch aus der Vorkorrespondenz zur Entschädigungsvereinbarung ergebe sich, dass den Parteien durchaus bewusst gewesen sei, dass die Vereinbarung Unsicherheiten über den weiteren Verlauf mitumfasse. So lasse sich dem Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Berufungsklägerin vom 19. Juli 2000 an den damaligen Sachbearbeiter der Berufungsbeklagten folgender Passus entnehmen: