9 erwog die Vorinstanz, die Ziffer 4 der Vereinbarung lasse darauf schliessen, dass eine Verschlechterung des Zustands der Berufungsklägerin durchaus in Betracht gezogen worden sei, ansonsten diese Ziffer entbehrlich gewesen wäre. Insbesondere der Umstand, dass eine IV-Berentung in Betracht gezogen worden sei, die einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraussetze, zeige, dass eine Verschlechterung in erheblichem Masse als möglich angesehen worden sei.