___ erst auf Nachfrage und im Widerspruch zu seinen damaligen Korrespondenzschreiben (Anfechtungsschreiben vom 29. Januar 2000 und Schreiben an die K.________ Versicherung vom 24. Juli 1998) festgehalten, dass die Grundlage des Vergleichs das Gutachten H.________ gewesen sei. Die Vorinstanz gelangte gestützt darauf zum Ergebnis, der Berufungsklägerin gelinge es nicht, zu beweisen, dass das Gutachten H.________ massgebende Grundlage der Entschädigungsvereinbarung gewesen sei.