_ nicht einig gehe, dass die Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin nicht mehr als 20 % betragen solle, und Dr. E.________ von einer weiterhin anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgehe, was auch eher der persönlichen Erfahrung der Berufungsklägerin entspreche. Die Vorinstanz hielt weiter fest, auch aus der zeitlichen Abfolge könne die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Das Gutachten H.________ sei am 25. Mai 1998 erstellt, die Vereinbarung zwischen den Parteien aber erst am 19. Juli 2000 bzw. 7. August 2000 unterzeichnet worden, womit kein direkter zeitlicher Konnex bestehe.