7.3 7.3.1 Die Vorinstanz erwog hierzu, weder aus der Vereinbarung noch aus der Vorkorrespondenz seien Hinweise ersichtlich, dass das Gutachten H.________ massgebende Grundlage der Entschädigungsvereinbarung gewesen sei. Sie stützte sich dabei u.a. auf die Zeugenaussagen der damaligen Parteivertreter und verwies auf das Schreiben vom 24. Juli 1998 des damaligen Parteivertreters der Berufungsklägerin an die K.________ Versicherung, worin dieser ausgeführt hatte, dass er mit dem Gutachten H.________ nicht einig gehe, dass die Arbeitsunfähigkeit der Berufungsklägerin nicht mehr als 20 % betragen solle, und Dr. E.______