8 sen hat, so dass sich die Vergleichsparteien nicht auf deren Ausbleiben haben verlassen dürfen (PLATZ, Der Vergleich im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen, 2014, S. 106). 7.2 Die Berufungsklägerin führte vor der Vorinstanz zu den Grundlagen der Vereinbarung vom 19.07./07.08.2000 aus, dass diese in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten H.________ und die darin festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 10‒20 % basiert habe. Demgegenüber bestritt die Berufungsbeklagte, dass das genannte Gutachten Grundlage der Vereinbarung gewesen sein soll.