7.1.2 Diese Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden in der Lehre so verstanden, dass ein Grundlagenirrtum über den Schadenverlauf nur dort möglich ist, wo beide Parteien den Eintritt von Spätfolgen beim Vergleichsschluss als ausgeschlossen erachteten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich die Beteiligten auf ein ärztliches Gutachten verlassen haben, welches mit der notwendigen Deutlichkeit den Eintritt von Spätfolgen ausschloss. In der Praxis dürfte die Anfechtung oft daran scheitern, dass der Gutachter die Spätfolgen nicht klar genug ausgeschlos-