1988, S. 95). Will eine Partei das Risiko, dass sich eine für sie wesentliche Vorstellung als falsch herausstellt, nicht übernehmen, so hat sie den Vergleich unter einer entsprechenden Bedingung bzw. Voraussetzung abzuschliessen (HÜNERWADEL, a.a.O., S. 97). Im medizinischen Bereich können sich feststehende Sachverhalte im erwähnten Sinn aus einem Gutachten ergeben, wenn eine Partei für die andere erkennbar oder beide Parteien gemeinsam von der Richtigkeit der darin enthaltenen Befunde ausgegangen sind (BGE 130 III 49 E. 1.3 mit Hinweisen).