andernfalls würden eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen haben (BGE 130 III 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Anliegen, die Folgen einer Fehleinschätzung nachträglich zu korrigieren, steht im Widerspruch zur Eigenheit des Vergleichs, eine bestehende Ungewissheit oder einen Streit ‒ ungeachtet der objektiven Rechtslage ‒ zwischen den Parteien endgültig zu beseitigen (HÜNERWADEL, Der Aussergerichtliche Vergleich, Diss. St.Gallen 1988, S. 95).