Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2018, N. 520 f.). Auf das Rechtsbegehren Nr. 2, welches im Ergebnis einen reformatorischen Berufungsentscheid verlangt, ist dementsprechend nicht einzutreten. 4.5 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist mit Ausnahme der obgenannten Punkte (E. 4.3 und 4.4 oben) und unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung (E. 5 unten) einzutreten.