darauf ist nicht einzutreten. 4.4 Mit Rechtsbegehren Nr. 1 verlangt die Berufungsklägerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachprüfung. Dieses kassatorische Begehren genügt vorliegend, da der angefochtene Entscheid aufgrund der vorinstanzlich erfolgten Verfahrensbeschränkung als Beurteilungsgrundlage für einen reformatorischen Berufungsentscheid nicht genügt (Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO; vgl. HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2018, N. 520 f.).