4. Die Berufungsinstanz prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen der Berufung gegeben sind (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.1 Angefochten ist ein im ordentlichen Verfahren ergangener, erstinstanzlicher Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert über CHF 10‘000.00. Der Entscheid ist damit mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). 4.2 Für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeiten sind die Zivilkammern des Obergerichts zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m.