Mit Eingabe vom 25. September 2017 (Postaufgabe gleichentags) erhob die Berufungsklägerin zudem «Beschwerde gegen den Kostenentscheid vom 22.08.2017 und den Kostenentscheid vom 07.08.2017» (pag. 590 ff.). 3.2 Die Berufungsbeklagte schloss in ihrer Berufungsantwort vom 7. November 2017 auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (pag. 611 ff.). Am 30. November reichte die Berufungsklägerin unaufgefordert eine Replik ein (pag. 637 ff.). Die Berufungsbeklagte reichte ihrerseits am 15. Dezember 2017 unaufgefordert eine Duplik ein (pag. 649 ff.), worauf die Berufungsklägerin am 3. Januar 2018 unaufgefordert