2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Schlussentschädigung von CHF 2'800.000.00, nebst Verzugszins zu 5%, rückwirkend seit __.__.1996 zu bezahlen. Es seien vorprozessuale und prozessuale Anwaltskosten und andere Kosten, nebst Zins zu 5% seit 19.7./7.8.2000 der Klägerin zu vergüten. Es sei der von der Beklagten in der Betreibung Zahlungsbefehl Nr. ________ vom 28.3.2017 bzw. Nr. ________ vom 8.4.2016 des Betreibungsamtes T.________ erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. Unter Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWSt.