Ungültigkeitserklärung der Entschädigungsvereinbarung vom 19.7./7.8.2000 an die Vorinstanz zur weiteren Entscheidung über die Sache zurückzuweisen. Es sei eine neue, unvorhersehbare und mit der Entschädigungsvereinbarung vom 19.7./7.8.2000 nicht erfasste Situation festzustellen und die Sache zur weiteren Entscheidung über den Schadenersatz an die Vorinstanz zurückzuweisen.