4 3.1 Am 14. September 2017 (Postaufgabe gleichentags) erhob die Berufungsklägerin beim Obergericht des Kantons Bern Berufung gegen den Entscheid vom 7. August 2017 mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 543 ff.): 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und es sei die Sache in Aufhebung resp. Ungültigkeitserklärung der Entschädigungsvereinbarung vom 19.7./7.8.2000 an die Vorinstanz zur weiteren Entscheidung über die Sache zurückzuweisen.