Mit Entscheid vom 7. August 2017 wies die Vorinstanz die Klage ab und auferlegte der Berufungsklägerin die Gerichts- und Parteikosten (pag. 511 ff.). Die Höhe der Parteientschädigung des Berufungsbeklagten legte sie nach Eingang der Kostennote mit separater Verfügung vom 22. August 2017 fest (pag. 540). 3.