2.2 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. August 2011 beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der Anfechtbarkeit der Entschädigungsvereinbarung und die Frage, ob nach Abschluss der Vereinbarung eine neue Situation eingetreten sei, die durch die Vereinbarung noch nicht habe abgehandelt werden können (pag. 68 ff). Auf Ersuchen der Parteien holte sie hierfür ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neuropsychiatrie/Psychiatrie ein (pag. 301 f., 313 ff.). 2.3 Mit Entscheid vom 7. August 2017 wies die Vorinstanz die Klage ab und auferlegte der Berufungsklägerin die Gerichts- und Parteikosten (pag.