2.8 Mio. (pag. 493 f. sowie grüner Ordner «Zweiter Parteivortrag der Klägerin v. 30.05.2017»). Die Berufungsbeklagte beantragte ihrerseits die kostenfällige Abweisung der Klage (pag. 49 ff., 495 ff.). 2.2 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. August 2011 beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der Anfechtbarkeit der Entschädigungsvereinbarung und die Frage, ob nach Abschluss der Vereinbarung eine neue Situation eingetreten sei, die durch die Vereinbarung noch nicht habe abgehandelt werden können (pag.