2. 2.1 Bereits Ende 2010 war die Berufungsklägerin mit Klage vom 9. Dezember 2010 bzw. verbesserter Klage vom 31. Januar 2011 an das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) gelangt und hatte die Aufhebung der Entschädigungsvereinbarung, die Feststellung einer Haftung der Berufungsbeklagten unter Verurteilung zur Bezahlung eines Betrags von CHF 2 Mio. nebst Zins zu 5 % seit __.__.1996 sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Umfang der Gutheissung der Leistungsklage gefordert (pag. 10 ff.). Im Rahmen ihres zweiten Parteivortrags erhöhte die Berufungsklägerin ihre Forderung auf CHF 2.8 Mio. (pag.