1.6 Nach einer Kontrolluntersuchung am 17. November 2000 beurteilte Dr. I.________ den Zustand der Berufungsklägerin als im Wesentlichen unverändert bis leicht verschlechtert und hielt fest, dass sich symptomatisch keine entscheidenden Veränderungen ergeben hätten. Die Arbeitsunfähigkeit liege weiterhin in der Grössenordnung von 50 %, voraussichtlich auf Dauer. Die Prognose sei unsicher.