Sollte Frau A.________ zu einem späteren Zeitpunkt Rentenleistungen oder eine Integritätsentschädigung gemäss UVG oder IVG infolge des Verkehrsunfalls vom __.__.1996 beziehen, so verpflichtet sie sich, die ausgerichteten Leistungen gemäss Ziff. 1 an die D.________ AG zurückzubezahlen, soweit diese Leistungen zu den zugesprochenen UVG- bzw. IV-Leistungen zeitlich und sachlich kongruent und regressfähig sind.