__.__.1996 auf der Autobahn A__ per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Die Saldoerklärung bezieht sich auch auf Halter und Lenker. 4. Die Parteien stellen fest, dass Frau A.________ infolge des Verkehrsunfalls vom __.__.1996 keine Rente der obligatorischen Unfallversicherung („K.________“, UVG) oder der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) beansprucht. Eine Genugtuung oder Integritätsentschädigung, welche Frau A.________ allfällig aus der Unfallversicherung zustehen würde, sind mit diesem Vergleich abgegolten. Sollte Frau A.________