_ in seinem Bericht vom 23. September 2000, dass die kognitiven Störungen organischer Natur seien, bedingt durch die leichte traumatische Hirnschädigung. Die längerfristige Arbeitsfähigkeit siedelte er in der Grössenordnung von 50 % an, bezogen auf ein Pensum von 50 % (vgl. UVG Akten Nr. 27, Schreiben vom 23. Januar 2001). 1.5 Im Sommer desselben Jahres schlossen die Parteien eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt ab (Vereinbarung vom 19.07./07.08.2000, Klageantwortbeilage [KAB] 8): 1. Die D.________ AG bezahlt Frau A.________ eine Schlussentschädigung von Fr. 180‘000.00 aus dem Verkehrsunfall vom __