1.3 Anlässlich der Untersuchung durch Dr. G.________ am 16. März und 6. April 1998 klagte die Berufungsklägerin über depressive Verstimmung, Schlafstörungen, Wiederauftauchen von Unfallbildern, Nervosität, Unsicherheit, gestörtes Erinnerungsvermögen, Vergesslichkeit, Verlangsamung und Kopfschmerzen bei Wetterwechsel. Die neuropsychologische Untersuchung ergab ein auffälliges Ergebnis, welches auf eine Verarbeitungsstörung des Unfalles hinwies, weshalb eine Psychotherapie vorgeschlagen wurde. Als Diagnose wurde «Status nach Commotio cerebri mit Verarbeitungsstörung des Unfalls» gestellt. Die Einschränkung in der bisheri-