Am 19. August 1996 berichtete ihr Hausarzt Dr. E.________ über erhebliche Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit bei geistiger Arbeit und schrieb die Berufungsklägerin bis zum 11. August 1996 zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig. Am 2. Dezember 1996 wurde eine Standortbestimmung beim Neurologen Dr. F.________ durchgeführt, welche einen unauffälligen psychischen und neurologischen Befund ergab. Am 6. Januar 1997 beschrieb Dr. E.________ verlangsamtes Denken, vermindertes Kurzzeitgedächtnis und Wortfindungsstörungen und empfahl weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.