nachforderbarer Betrag Fr. 517.55 6. Die Mutter hat dem Kanton Bern die Gerichtskosten sowie die an ihren Rechtsanwalt ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie dem Rechtsanwalt die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 7. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien