Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden ebenfalls der Mutter auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts gegenüber der Mutter (Art. 122 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung der Mutter im Berufungsverfahren durch Fürsprecher B.________, Spiez, wird wie folgt bestimmt: