10 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Vollstreckung und Schuldneranweisung vom 27. Juli 2017 wird nicht eingetreten. 3. Es wird festgestellt, dass die Rechtshängigkeit - vorbehältlich der rechtzeitigen und korrekten Wiedereinreichung im Sinne von Art. 63 ZPO - am 26. Juli 2017 (Postaufgabe) eingetreten ist. 4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 100.-- für die erste Instanz, werden der Mutter zu Bezahlung auferlegt. Ihr wird dafür separat Rechnung gestellt.