Angesichts der anspruchsvollen und umstrittenen Rechtsfragen sowie der existenziellen Bedeutung der Streitsache für die Mutter kann der Tarifrahmen voll ausgeschöpft und die Kostennote von Fürsprecher B.________ genehmigt werden. 9 20. Oberinstanzlich ist die Mutter unterlegen, weshalb sie die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Vorbehalt des ihr gewährten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Vater ist kein Aufwand entstanden.