18. Für die Kammer besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, vom Ergebnis des vorrichterlichen Entscheides abzuweichen. Da die Eltern geschieden sind, handelt es sich zwar nicht um ein eherechtliches Verfahren, weshalb die Anwendung von Art. 23 ZPO fraglich erscheint. Es geht vielmehr um eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB i.V.m. Art. 302 Abs. 1 Bst. c ZPO, so dass Art. 26 ZPO analog anzuwenden ist (SCHWAN- DER, DIKE Kommentar zur ZPO, N 6 zu Art. 26 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und der Nichteintretensentscheid ist zu bestätigen.