17. Diese Schlussfolgerungen lassen sich nun allerdings nicht auf Binnensachverhalte übertragen. Zum einen braucht bei Binnensachverhalten auf das Territorialitätsprinzip keine Rücksicht genommen zu werden. Und zum anderen unterscheidet das nationale Prozessrecht nicht strikt zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Für die landesinterne örtliche Zuständigkeit kann daher sehr wohl auf die Eigenheiten einer solchen "dritten Kategorie" (nämlich 8 dem Zwangsvollstreckungsverfahren sui generis) Rücksicht genommen werden.