Das Bundesgericht erwog weiter, das europäische Prozessrecht gehe von einer strikten Zweiteilung der Rechtsdurchsetzung in ein Erkenntnis- und ein Vollstreckungsverfahren aus (E 7.2.2). Mangels einer "dritten Kategorie" qualifizierte das Bundesgericht das Verfahren um Anordnung einer Schuldneranweisung letztlich als Zwangsvollstreckungsverfahren i.S. von aArt. 16 Nr. 5 LugÜ (aktuell: Art. 22 Nr. 5 LugÜ). Demnach liege - was im Uebrigen das Territorialitätsprinzip verlange - die Zuständigkeit ausschliesslich bei den Gerichten des Vollstreckungsstaates (E 7.2.2).