16. In BGE 138 III 11 (Entscheid 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011) hatte das Bundesgericht Fragen rund um die internationale Zuständigkeit zur Anordnung einer Anweisung nach Art. 291 ZGB zu beurteilen. Vorweg prüfte es die Zulässigkeit der Beschwerde und hielt in diesem Zusammenhang an der Erkenntnis fest, dass die Massnahme keine Zivilsache sei, sondern eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme eigener Art (E 1.2, nicht publ. in BGE 138 III 11). Hingegen qualifizierte es die Streitsache als Zivilsache i.S. von aArt.