Entgegen dem, was in der Berufung ausgeführt wird, wäre Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO in der Tat überflüssig, wenn es sich bei der Schuldneranweisung um eine reine Vollstreckungsmassnahme handeln würde. Das Summarium ergibt sich nämlich bereits aus Art. 339 Abs. 2 ZPO. Allerdings erscheint fraglich, ob aus der Systematik überhaupt zwingende Schlüsse gezogen werden können. Immerhin zeigt die Bestimmung von Art. 302 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 271 lit. i ZPO, dass auch der Gesetzgeber die Schuldneranweisung eher im familienrechtlichen Kontext ortet (6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren;