In eine ähnliche Richtung weisen die Gerichtsstände von Art. 23 und Art. 26 ZPO (zwingend das Gericht am Wohnsitz einer Partei). Insbesondere der Gerichtsstand von Art. 26 soll dem Kind ermöglichen, am niederschwelligst erreichbaren Ort klagen zu können, nämlich am Gericht seines eigenen Wohnsitzes. Diesen Zusammenhang übersieht die Mutter übrigens, wenn sie den häufigen Wohnsitzwechsel des Unterhaltsschuldners beklagt. Sein Aufenthalt ist gerade nicht massgeblich.