12. Diesem abwägenden Vorgehen folgten das hiesige und andere kantonale Gerichte beispielsweise bei der Beurteilung der Berufungsfähigkeit der Schuldneranweisung: Aus der Qualifikation als "Vollstreckungsmassnahme sui generis" wurde nicht unbesehen der Schluss gezogen, die Berufung sei - wie gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts, Art. 309 lit. a ZPO - ausgeschlossen, sondern es fand eine Gesamtschau statt. Im Kanton Bern wurde etwa zusätzlich in Betracht gezogen, dass Schuldneranweisungen nicht gemäss den Be-