So sehr die Lehrmeinungen über die dogmatische Natur der Schuldneranweisung auch auseinandergehen mögen, keiner der Autoren stellt ernsthaft die referierte "Zwitternatur" in Frage. Vielmehr wird je nach Gewichtung der Argumente entweder die (überwiegend) vollstreckungsrechtliche Natur der Anweisung hervorgehoben oder auf deren (mehrheitlich) zivilrechtlichen Charakter verwiesen (vgl. STEINER, a.a.O., RZ 393).