Letztlich sei es eine Wertungsfrage, ob man das familien- oder das vollstreckungsrechtliche Element in den Vordergrund rückt. So oder anders könnten aus der Klassifizierung keine unmittelbaren Schlüsse für die Beantwortung bestimmter Fragen gezogen werden. Schon die Bezeichnung "sui generis" zeige, dass sich das Institut einer klassifikatorischen Einordnung entziehe. Die Schuldneranweisung sei ein eigenständiges Rechtsgebilde (LORANDI, a.a.O., 1391 f).