In der Lehre wird die Rechtsnatur der Schuldneranweisung kontrovers diskutiert (zum heutigen Meinungsstand: BGE 130 III 489 E 1.3; STEINER, Die Anweisungen an den Schuldner, Diss. Luzern 2015, RZ 377 ff). LORANDI etwa ist der Ansicht, die Schuldneranweisung sei "weder Fisch noch Vogel". Sie weise Bezüge zum Zivil- und Vollstreckungsrecht auf. Eine Zuordnung zum einen oder anderen Rechtsgebiet sei daher nicht möglich. Letztlich sei es eine Wertungsfrage, ob man das familien- oder das vollstreckungsrechtliche Element in den Vordergrund rückt.